§1 Anwendungsbereich und Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma ATS GmbH gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die die Firma ATS GmbH im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit einem Vertragspartner (Lieferant oder Besteller/Käufer) schließt. Sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten diese AGB auch dann für künftige Geschäftsbeziehungen, wenn ihre Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Als „Lieferant“ wird jeder Vertragspartner bezeichnet, der ATS GmbH Waren oder Stoffe gleich welcher Art zur Verfügung stellt oder liefert oder der Transportdienstleistungen für ATS GmbH erbringt. Als „Besteller/Käufer“ (nachfolgend nur: „Käufer“) wird jeder Vertragspartner bezeichnet, der Produkte von ATS GmbH bestellt, sich liefern lässt, erwirbt oder der Dienstleistungen von ATS GmbH in Anspruch nimmt.
- Der Vertrag zwischen ATS GmbH und dem Vertragspartner (Lieferant oder Käufer) wird ausschließlich zu diesen Bedingungen geschlossen. Abweichende AGB des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ATS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Abweichende Bedingungen von Vertragspartnern (Lieferanten oder Käufern) haben nur Gültigkeit, wenn und insoweit diese von ATS GmbH schriftlich ausdrücklich bestätigt worden sind. Der Begriff „schriftlich“ schließt Nachrichtenübermittlung wie zum Beispiel per Telefax und E-Mail ein.
- Sollte sich in den AGB des Vertragspartners eine Klausel finden, die darauf abzielt, die Geltung abweichender AGB auszuschließen (sog. Abwehrklausel), so ist ATS GmbH zum Vertragsschluss nur unter Geltung seiner AGB bereit.
- Für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die Getreide zum Gegenstand haben, gelten, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ergänzend zu diesen AGB die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sie diesen AGB nicht widersprechen. Für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die Pflanzenschutzmittel, Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide zum Gegenstand haben, gelten, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ergänzend zu diesen AGB die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) Saatgut, soweit sie diesen AGB nicht widersprechen.
- Die vorliegenden AGB werden vom Lieferanten bzw. Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung ATS GmbH als bindend anerkannt.
- Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Die schriftliche Bestellung des Käufers stellt ein verbindliches Angebot dar. ATS GmbH ist berechtigt, ein solches schriftliches Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung anzunehmen.
- Ein schriftliches (Liefer-)Angebot des Lieferanten kann ATS GmbH innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Übersendet ATS GmbH dem Lieferanten stattdessen ein Verwertungsangebot, liegt darin ein neues Angebot, welches der Lieferant durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung oder konkludent mit Durchführung des Vertrages annimmt.
- Wird der Vertrag mündlich oder fernmündlich ohne Vorbehalt schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Der Lieferschein ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
- Werden Verträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
- Angaben zu Inhaltsstoffen von gelieferten oder bereitgestellten (Abfall-)Stoffen und/oder Düngemitteln sowie zu deren Zusammensetzung gelten als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- Gibt ATS GmbH ein Verwertungsangebot ab, so gelten neben den im (Liefer-)Angebot des Lieferanten enthaltenen die dort gemachten Angaben als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Soweit die im (Liefer-)Angebot des Lieferanten und im Verwertungsangebot gemachten Angaben nicht übereinstimmen, gelten im Fall der Annahme des Verwertungsangebots durch den Vertragspartner die Angaben im Verwertungsangebot als vertraglich vereinbart.
- Sofern der Lieferant zu den gelieferten oder zu liefernden (Abfall-)Stoffen und/oder Düngemitteln bei Vertragsschluss eine Deklarationsanalyse vorlegt oder zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsschluss die Einholung einer Deklarationsanalyse vereinbart wird, gelten die in ihr aufgeführten Angaben zu Höchstgehalten bestimmter Schadstoffe, abfallbestimmenden Faktoren, zur Eingrenzung der Abfallarten bei bestimmten Abfallschlüsseln sowie zur Entstehung des Abfalls zusätzlich zu den in § 2 Abs. 6 genannten Angaben ab Vertragsschluss als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Nicht als vertraglich vereinbart gelten von einem Labor ermittelte einzelne Schadstoffwerte der beprobten und deklarierten (Abfall-)Stoffe.
- Sofern nach Vertragsschluss im Einverständnis beider Vertragsparteien eine Deklarationsanalyse in Auftrag gegeben wird, gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die dort enthaltenen Angaben im Sinne des § 2 Abs. 7 vom Zeitpunkt der Erstellung der Deklarationsanalyse an als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
- Die vom Lieferanten gelieferten oder bereitgestellten (Abfall-)Stoffe und/oder Düngemittel sind – in der Regel nach Weiterverarbeitung – für die Verwertung in der Landwirtschaft vorgesehen. Sie müssen derart beschaffen sein, dass sie nicht gegen Vorgaben verstoßen, die die Düngemittelverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung für zulässige Ausgangsstoffe vorsieht. Insbesondere dürfen sie die in der Düngemittelverordnung geregelten Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten.
- An allen dem Lieferanten bzw. Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung oder Bestellung überlassenen Unterlagen behält ATS GmbH sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Lieferant bzw. Käufer Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, ATS GmbH erteilt ihm dazu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sofern es nicht zum Vertragsschluss kommt, sind diese Unterlagen ATS GmbH unverzüglich zurückzusenden.
- Für Druck- und Schreibfehler seiner Angebote übernimmt ATS GmbH keine Haftung. ATS GmbH und der Vertragspartner (Lieferant oder Käufer) sind in diesem Fall berechtigt, unmittelbar nach Erkennen des Fehlers vom Vertrag zurückzutreten. Irrtümer und Preisänderungen bleiben vorbehalten.
- ATS GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen Dritter zu bedienen.
- Der Lieferant hat ATS GmbH auf Verlangen die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Anzeige- und Deklarationspflicht des Lieferanten, Annahmeverweigerung
- Der Lieferant von (Abfall-)Stoffen und/oder Düngemitteln verpflichtet sich, ATS GmbH bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei erstmaliger Belieferung oder Abholung durch ATS GmbH , vollständige Angaben zu allen Stoffen und deren Zusammensetzung zu machen, die in den von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht gelieferten bzw. bereitgestellten (Abfall-)Stoffen und/oder Düngemitteln enthalten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Lieferant Hersteller der zu liefernden oder bereitgestellten Stoffe ist. Diese Verpflichtung wird mit Vorlage einer ordnungsgemäß erstellten Deklarationsanalyse erfüllt.
- Der Lieferant hat ATS GmbH Veränderungen der Inhaltsstoffe oder der Zusammensetzung der von ihm gelieferten bzw. bereitgestellten (Abfall-)Stoffe oder Düngemittel gegenüber den bei Vertragsschluss oder bei erstmaliger Belieferung oder Abholung gemachten Angaben unaufgefordert schriftlich vor Beginn einer abweichenden Belieferung oder Bereitstellung anzuzeigen. Die angezeigte veränderte Zusammensetzung der angelieferten oder zur Abholung bereitgestellten (Abfall-)Stoffe oder Düngemittel gilt nur dann ab Zugang des Zustimmungsschreibens als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ATS GmbH ihr unverzüglich schriftlich zustimmt.
- Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung eines Stoffes oder Stoffgemisches ausdrücklich vereinbart, so darf der Lieferant die Zusammensetzung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ATS GmbH ändern.
- Der Lieferant von Abfallstoffen hat diese unter eindeutiger Angabe der Herkunft und des Abfallerzeugers sowie in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen deklariert anzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen. Der Lieferant ist für die richtige Deklaration der von ihm angelieferten Stoffe allein verantwortlich.
- ATS GmbH ist berechtigt, die Annahme angelieferter oder bereitgestellter (Abfall-)Stoffe und/oder Düngemittel zu verweigern, sofern die in § 3 Absätzen 1, 2 und 4 geregelten Anzeige- und Deklarationspflichten nicht oder unzureichend erfüllt sind oder die angelieferten bzw. bereitgestellten (Abfall-)Stoffe und/oder Düngemittel von den gemäß § 3 Absätzen 1, 2 und 4 gemachten Angaben bzw. der Deklaration des Lieferanten abweichen.
§4 Lieferung und Erfüllungshindernisse
- Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
- Gerät der Käufer von Produkten ATS GmbH mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, kann ATS GmbH die Ware unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Setzen einer Nachfrist von sieben Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Die Verwertung auf Rechnung des Käufers ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
- Ein Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von ATS GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. Die Haftung ATS GmbH bei mangelhafter, verspäteter oder ausgebliebener Selbstbelieferung entfällt nur dann, wenn sich diese nicht als Folge einer von ATS GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung darstellt.
- Unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations- und Lieferstörungen sowie Streik, Aussperrung, Krieg etc., die bei ATS GmbH oder seinem Lieferanten eintreten und die ATS GmbH oder sein Lieferant nicht zu vertreten haben, verschieben den Liefertermin um die Dauer ihres Auftretens. Dies gilt auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall vom Käufer gegebenenfalls gesetzte Nachfrist um die Dauer der Wirkungen des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte eine Lieferung ATS GmbH wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses um mehr als fünf Wochen aufgeschoben werden, kann der Vertragspartner (Käufer) vom Vertrag zurücktreten. ATS GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten und dem Vertragspartner unverzüglich angezeigten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert. In diesem Fall wird ATS GmbH den Käufer unverzüglich informieren und etwaige schon erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückgewähren.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der Abschlussmengen berechtigen weder ATS GmbH gegenüber dem Lieferanten noch den Käufer von Produkten ATS GmbH gegenüber ATS GmbH zu Beanstandungen des Vertrages.
- Mit Übernahme der angelieferten (Abfall-)Stoffe gehen diese in das Eigentum von ATS GmbH über, es sei denn, sie entsprechen nicht den vom Lieferanten gemäß § 3 Absätzen 1, 2 und 4 gemachten Angaben oder der Deklaration.
§5 Befüllung und Sammlung von (Abfall-)Stoffen beim Lieferanten
- Sofern vertraglich vereinbart, stellt ATS GmbH gegen Entgelt Lastkraftwagen-Mulden oder Container der im Vertrag näher festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Befüllen und Sammeln der gemäß vertraglicher Vereinbarung zu verwertenden (Abfall-)Stoffe an den vereinbarten Standorten zur Verfügung. ATS GmbH sorgt zudem gegen Entgelt für den Austausch der bereitgestellten Behälter an den vereinbarten Standorten sowie für den Transport der (Abfall-)Stoffe zu der betriebseigenen Verwertungsanlage.
- Die vereinbarten Leistungsrhythmen und Intervalle für die Abholung der (Abfall-)Stoffe sind, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, bindend. Durch Abweichung vom Leistungsrhythmus verursachte Leerfahrten und Standzeiten von Lastkraftwagen sind kostenpflichtig.
- Der Lieferant stellt einen geeigneten Standort für die Aufstellung der Lastkraftwagen- Mulden oder Container zur Verfügung und sorgt für dessen freie Zugänglichkeit und gefahrlose Befahrbarkeit. Ihm obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter und ihren Standort.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Lastkraftwagen-Mulden oder Container ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten (Abfall-)Stoffen zu befüllen. Der Lieferant sorgt für die richtige Deklaration der (Abfall-)Stoffe und ist für sie allein verantwortlich.
- Eine Befüllung der Lastkraftwagen-Mulden oder Container über die Höhe des Randes bzw. über das zulässige Höchstgewicht hinaus ist unzulässig. Im Falle der Überfüllung ist ATS GmbH berechtigt, die Annahme der (Abfall-)Stoffe zu verweigern oder den Inhalt der Behälter umzufüllen. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant.
- ATS GmbH wird sämtliche für die Transporte erforderlichen Genehmigungen und Nachweise auf eigene Kosten einholen. Bei Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen und Nachweise haftet ATS GmbH nicht für Schäden, die durch die Verzögerung des Abtransports entstehen, es sei denn, ATS GmbH trifft an der Verzögerung ein Verschulden.
§6 Verpackung und Versand durch ATS GmbH, Preisgefahr
- Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei vereinbarungsgemäßer Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er in gebrauchsfähigem Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Hinsichtlich anderer Verpackungen ist er auf seine Kosten zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.
- Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
- Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber ATS GmbH nicht zur Annahmeverweigerung.
- Der Versand erfolgt, unabhängig davon, ob Lieferung an den Käufer und/oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurde und die Lieferung durch ATS GmbH selbst durchgeführt wird, auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt ATS GmbH auf Wunsch des Käufers in dem von diesem gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
§7 Preise und Preisanpassung
- Die Preisberechnung erfolgt auf Grundlage des von ATS GmbH mit Hilfe einer geeichten Wiegeeinrichtung ermittelten Eingangsgewichts der übernommenen (Abfall-)Stoffe.
- Die Lieferungen und Leistungen von ATS GmbH erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu den am Liefertag bei ATS GmbH gültigen Preisen ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer. Entsprechend verstehen sich alle Preisangaben (Angebotsschreiben, Verträge, Internetauftritt ATS GmbH) zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Leistungen, die vertraglich nicht vereinbart, jedoch entweder gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Vertragspartner (Lieferant/Käufer) veranlasst wurden, können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Ändern sich im Dauerschuldverhältnis nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Personal- oder Transportkosten, Tarife, Zölle, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so ist ATS GmbH berechtigt, den Kaufpreis in angemessener Relation zu der Erhöhung des jeweiligen Preisberechnungsfaktors durch schriftliche Anzeige anzupassen. Dem Anpassungsverlangen kann der Lieferant oder Käufer binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens widersprechen. Widerspricht der Lieferant oder Käufer nicht, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Fall des fristwahrenden Widerspruchs ist ATS GmbH binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchsschreibens berechtigt, zum Ende des folgenden Monats zu kündigen. Außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses gilt vorstehende Regelung entsprechend, sofern Lieferungen bzw. Leistungen ATS GmbH in Rede stehen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
- Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports.
§8 Fälligkeit, Zahlungsverzug
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung beim Käufer sofort ohne Abzug fällig. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kommt er – ohne dass es in diesem Fall einer Mahnung bedarf – mit der Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
- Bei Zahlung per Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Vertragspartner, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung. Entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
- Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn sachliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, er beispielsweise seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Schecks nicht eingelöst werden, und ATS GmbH dem Käufer die Fälligstellung unter Angabe des Grundes anzeigt. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
§9 Mängelrügen und Sekundäransprüche
- Offensichtliche Mängel müssen ATS GmbH von einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Die fristwahrende Absendung der Mängelrüge genügt. Mängel, die nach einer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkennbar sind, hat der Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Mängelanzeige, sind Mängelansprüche des Käufers, die auf diesen Mängeln beruhen, ausgeschlossen.
- Der Käufer, der nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Unterbleibt die fristgerechte Mängelanzeige, sind Mängelansprüche des Käufers, die auf diesen Mängeln beruhen, ausgeschlossen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
- ATS GmbH haftet nicht für Mängel, die auf eine unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der gelieferten Stoffe beim Käufer zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist eine Haftung in Fällen der Holschuld des Käufers oder des Versendungskaufs zudem bei Mängeln, die auf einem unsachgemäß durchgeführten Transport beruhen.
- ATS GmbH muss Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten Produkten betreffen, nicht gegen sich gelten lassen, wenn die jeweilige Untersuchung nicht von einer Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aufgrund einer repräsentativen Probe durchgeführt wurde.
- ATS GmbH tritt bereits jetzt etwaige (zukünftige) Gewährleistungsansprüche, die ihr aufgrund des Mangels eines ihrer Produkte gegen einen Dritten zustehen, an den Käufer ab. Der Käufer ist erst berechtigt, Gewährleistungsansprüche gegen ATS GmbH geltend zu machen, wenn die – sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist außergerichtliche und gerichtliche, andernfalls nur außergerichtliche – Inanspruchnahme des Dritten durch den Käufer aus abgetretenem Recht gescheitert ist und der Käufer die ihm zum Zwecke der Inanspruchnahme des Dritten abgetretenen Gewährleistungsansprüche an ATS GmbH rückabgetreten hat. ATS GmbH übergibt dem Käufer diejenigen Urkunden und erteilt sämtliche Auskünfte, die zur Inanspruchnahme des Dritten erforderlich sind.
- Sollte ungeachtet aller aufgewendeten Sorgfalt die von ATS GmbH gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird ATS GmbH vorbehaltlich vorstehender Regelung in § 9 Absatz 6 sowie fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
- Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung. Das Recht des Käufers, unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend zu machen, lebt im Fall der fehlgeschlagenen Nacherfüllung wieder auf und tritt neben den Nacherfüllungsanspruch.
- Nachbesserung und Ersatzlieferung erfolgen stets auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
- Die Wirksamkeit eines Rücktritts des Käufers hängt stets davon ab, dass ATS GmbH eine zu vertretende Pflichtverletzung zur Last fällt. Der Rücktritt sowie ein Schadensersatzverlangen gegenüber ATS GmbH sind stets schriftlich zu erklären.
- Bleibt ATS GmbH die Leistung nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten Nachfrist infolge eines Umstands schuldig, den er nicht zu vertreten hat, so ist der Käufer erst nach dem erfolglosen Ablauf einer weiteren von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Falls ATS GmbH eine fällige Lieferung trotz Verstreichens einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt, kann ATS GmbH auch nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung bewirken, sofern ATS GmbH sie angemessene Zeit vorher ankündigt. Hat der Käufer bis zu dem Zeitpunkt, in dem ATS GmbH die Lieferung der Ankündigung gemäß anbietet, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach wie vor auf Erfüllung bestehen möchte oder aber nunmehr Schadensersatz statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist er verpflichtet, die von ATS GmbH ordnungsgemäß angebotene Lieferung entgegenzunehmen. Versäumt der Käufer dies, gerät er in Annahmeverzug.
- Hat der Käufer ein mangelhaftes Produkt erhalten und hat ATS GmbH die von ihm gerügten Mängel innerhalb der gesetzten Nachfrist beseitigt, so kann der Käufer wegen anderer Mängel, die er bisher nicht gerügt und für deren Beseitigung er ATS GmbH bisher keine Nachfrist gesetzt hat, erst dann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er ATS GmbH zur Beseitigung dieser neuerlichen Mängel abermals eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Das Recht des Käufers, die soeben bezeichneten Rechte unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ohne Nachfrist geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von ATS GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Sofern das von ATS GmbH unter Verwendung gelieferter Stoffe hergestellte Produkt direkt oder über Zwischenhändler an einen Verbraucher veräußert wird und der Verbraucher innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang auf ihn berechtigt einen Mangel des Produktes rügt, der nachweislich auf einen Mangel der gelieferten Stoffe zurückzuführen ist, so wird vermutet, dass die gelieferten Stoffe schon in dem Zeitpunkt mangelbehaftet waren, in dem die Gefahr auf ATS GmbH übergegangen ist.
- Hat ATS GmbH das hergestellte Produkt an einen Verbraucher weiterverkauft, zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang auf den Verbraucher ein Mangel und macht ATS GmbH wegen dieses Mangels gesetzliche Gewährleistungsrechte gleich welcher Art gegen den Lieferanten geltend, wird vermutet, dass der Mangel schon in dem Zeitpunkt vorhanden war, in dem die Gefahr auf ATS GmbH überging, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn nicht ATS GmbH, sondern ein anderer Unternehmer, dem ATS GmbH oder ein anderer Unternehmer der Lieferkette das hergestellte Produkt verkauft haben, dieses an einen Verbraucher weiterverkauft.
- Soweit ATS GmbH Lohnarbeiten durchführt, gelten diese mit Beendigung der Arbeiten als abgenommen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Beendigung der Arbeiten zu erheben.
§ 10 Haftung ATS GmbH
- ATS GmbH haftet für Personenschäden unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Vertragspartner infolge einer von ATS GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vorhersehbare, vertragstypische Schäden, die dem Vertragspartner infolge einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung ATS GmbH entstanden sind, haftet ATS GmbH auch dann, wenn ATS GmbH lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 bis zu einer Haftungshöchstsumme von 500.000,- Euro. Im Übrigen ist die Haftung ATS GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Der Anspruch des Käufers auf Ersatz des Verzugsschadens gegen ATS GmbH ist bei einfacher Fahrlässigkeit ATS GmbH auf 5% des Kaufpreises begrenzt.
- Der Lieferant sowie der Käufer verpflichten sich, ATS GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen ATS GmbH aufgrund von Schäden geltend gemacht werden, die der Lieferant bzw. der Käufer oder ein jeweils von ihnen beauftragter Dritter schuldhaft verursacht hat.
§ 11 Haftung des Lieferanten
- Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, einschließlich mittelbarer und Folgeschäden, die ATS GmbH daraus entstehen, dass von dem Lieferanten oder einem von ihm beauftragten Dritten nach Fälligkeit gelieferte oder in die ihm dafür zur Verfügung gestellten Behälter eingefüllte (Abfall-)Stoffe nicht der Deklaration oder den Angaben entsprechen, die der Lieferant bei Vertragsschluss oder bei Belieferung bzw. Abholung gemäß § 3 Absätze 1, 2 und 4 gegenüber ATS GmbH gemacht hat oder wenn den angegebenen Stoffen weitere, nicht angegebene Stoffe hinzugefügt wurden. Die Einstandspflicht des Lieferanten greift auch dann ein, wenn die gelieferten Stoffe oder die gelieferte Ware bei ATS GmbH weiter verarbeitet worden sind und der eingetretene Schaden darauf beruht, dass die gelieferten Stoffe oder Waren nicht die vom Lieferanten angegebene bzw. deklarierte Zusammensetzung aufwiesen. Sie besteht auch, wenn der Schaden bei einem Dritten eintritt und ATS GmbH dem Dritten hierfür verantwortlich ist. Der Lieferant stellt ATS GmbH in diesen Fällen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
- Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die er durch unsachgemäße Befüllung der ihm zur Verfügung gestellten Sammelbehälter oder durch Verletzung der ihm am Standort der Behälter obliegenden Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verursacht.
- Fällt infolge mangelhafter Leistung des Lieferanten nach Fälligkeit die Produktion bei ATS GmbH ganz oder teilweise aus, so hat der Lieferant ATS GmbH den entgangenen Gewinn aus der ausgefallenen Produktion zu ersetzen.
- Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung des Lieferanten mangelhaft, so hat der Lieferant ATS GmbH diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die durch die mangelhafte Lieferung veranlasst sind.
- Sind die vom Lieferanten gelieferten Stoffe oder Waren unzureichend deklariert oder mangelhaft, z.B. weil sie nicht mit den Angaben des Lieferanten gemäß § 3 Absätze 1, 2 und 4 zu ihrer Beschaffenheit oder der Deklaration übereinstimmen, oder tritt ATS GmbH – gleich aus welchem Grund – vom Vertrag zurück, kann ATS GmbH unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte den Lieferanten auffordern, angelieferte Stoffe oder Waren innerhalb einer angemessenen Frist auf dessen Kosten zurückzunehmen. Nach Fristablauf ist ATS GmbH berechtigt, die Stoffe oder Waren unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern oder in geeigneter Weise auf dessen Rechnung zu verwerten oder zu entsorgen. Auf diese Folgen ist der Lieferant bei Fristsetzung hinzuweisen.
§ 12 Außerordentliche Kündigung
- ATS GmbH und sein Vertragspartner (Lieferant/Käufer) können einen Vertrag, der ein dauerhaftes Verhalten oder wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Einzelleistungen vorsieht (Dauerschuldverhältnis), jeweils schriftlich fristlos kündigen, falls die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung nochmals verletzt.
- ATS GmbH ist im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gegenüber einem Lieferanten zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, der (Abfall-)Stoffe liefert, die die Schadstoffgrenzwerte der Düngemittelverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht einhalten.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
- Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann ATS GmbH weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant oder Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Die Aufrechnung des Lieferanten oder Käufers mit Forderungen gegen ATS GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 14 Abtretungsverbot und Verjährung
- Die Abtretung – auch künftiger – Forderungen des Lieferanten, die auf Lieferungen an und Leistungen für ATS GmbH beruhen, ist ausgeschlossen.
- Entsteht ATS GmbH infolge eines Mangels der gelieferten Stoffe ein Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Recht, so verjährt der daraus resultierende Anspruch auf Schadensersatz innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem ATS GmbH von dem Schaden und von der Ursächlichkeit des Mangels der Kaufsache für diesen Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das gleiche gilt, wenn einer der vorbezeichneten Schäden bei einem Dritten eintritt und ATS GmbH dem Dritten hierfür verantwortlich ist. Die gesetzlichen Höchstfristen, nach deren Ablauf die Verjährung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis ATS GmbH spätestens eintritt, bleiben unberührt.
- Gewährleistungsansprüche des Käufers von Produkten ATS GmbH verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe des Produkts/der Ware an innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden an Leib und Leben oder aufgrund grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
- Die von ATS GmbH gelieferte Ware sowie zu ihr gehörige Dokumente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen von ATS GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum von ATS GmbH. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. ATS GmbH ist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
- Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum von ATS GmbH stehende Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an ATS GmbH zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an ATS GmbH ab. Diese Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. weiterverkauft wird. ATS GmbH nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum von ATS GmbH steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, ATS GmbH nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den ATS GmbH dem Käufer für den von ihr gelieferten Teil der Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnet hat.
- Der Käufer ist bis auf Widerruf durch ATS GmbH ermächtigt, die ATS GmbH zustehenden Forderungen, die er durch die Weiterveräußerung erwirbt, einzuziehen. Die Befugnis von ATS GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ATS GmbH wird jedoch von seinem Recht, Forderungen selbst einzuziehen, solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
- Mit Widerruf geht das Recht, die Forderungen einzuziehen, – auch bei Insolvenz – auf ATS GmbH über. Der Käufer hat ATS GmbH in diesem Fall jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen die Ware als Eigentum von ATS GmbH kenntlich zu machen. Er hat ATS GmbH alle gewünschten Auskünfte die Vorbehaltsware betreffend zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen von ATS GmbH den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an ATS GmbH ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf ATS GmbH übertragen. Der Käufer verwahrt die Urkunde für ATS GmbH.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentum von ATS GmbH verbleibenden Ware erfolgt stets für ATS GmbH als Hersteller und namens und im Auftrag von ATS GmbH, ohne dass ATS GmbH Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gekauften Vorbehaltsware setzt sich an der verarbeiteten bzw. umgebildeten Sache fort. ATS GmbH steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung.
- Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht ATS GmbH gehörenden Waren steht ATS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
- Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware von ATS GmbH erwirbt, überträgt er ATS GmbH mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt des Erwerbs und verwahrt die Ware für ATS GmbH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an ATS GmbH ab. ATS GmbH nimmt diese Abtretung an. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
- Für den Fall, dass die Vermischung oder Verbindung der von ATS GmbH gelieferten Ware mit anderen Sachen in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer ATS GmbH anteilmäßig das Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für ATS GmbH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an ATS GmbH abgetreten. ATS GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Sicherung der Forderungen ATS GmbH gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an ATS GmbH ab, die ihm aufgrund der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten zustehen. ATS GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von ATS GmbH stehenden Waren oder auf die ATS GmbH abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware gepfändet wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ATS GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den ATS GmbH entstandenen Ausfall.
- Solange das Eigentum von ATS GmbH an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit ATS GmbH zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab. ATS GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
- ATS GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ATS GmbH.
§ 16 Pfandrechte
- ATS GmbH steht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (Düngemittelsicherungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl S. 8) in seiner aktuell gültigen Fassung wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten, zu. Der Käufer von Düngemitteln und Saatgut bei ATS GmbH räumt ATS GmbH hiermit ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz von ATS GmbH in Braunschweig. Gerichtsstand ist das für den Sitz von ATS GmbH zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 18 Schiedsgericht
- Alle Streitigkeiten aus der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften ATS GmbH mit Unternehmern i.S. des § 14 BGB können nach Wahl von ATS GmbH anstelle der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden werden. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit bestimmt sich das Schiedsgericht nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB).
- Der Vertragspartner ist berechtigt, für eine von ihm bezeichnete Streitigkeit schriftlich zu verlangen, dass ATS GmbH sein Wahlrecht bezüglich des Gerichtsstands binnen vierzehn Tagen ausübt, auch wenn eine Klage noch nicht rechtshängig ist. Teilt ATS GmbH innerhalb der vierzehntägigen Frist dem Vertragspartner einen Gerichtsstand mit, so gilt dieser für die bezeichnete Streitigkeit sechs Monate ab Ausübung des Wahlrechts als ausschließlich zuständig. Nach Ablauf der sechs Monate lebt das Wahlrecht ATS GmbH hinsichtlich des Gerichtsstands wieder auf. Trifft ATS GmbH innerhalb der vierzehntägigen Frist keine Wahl des Gerichtsstands, sind die ordentlichen Gerichte für die Streitigkeit ausschließlich zuständig.
§ 19 Kundendaten
- ATS GmbH speichert Kundendaten ausschließlich zur Bearbeitung der Geschäftsvorgänge im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen. Der Vertragspartner willigt in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weiterleitung seiner Daten ein, insoweit sie zur Abwicklung der Geschäftsvorgänge erforderlich ist.
§ 20 Unwirksamkeit einer Bestimmung
- Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.